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Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

Info-Box

Fragen & Antworten
Durchwahl 0651 205 7000

Wichtige Fragen & Leistungen im Überblick

1Wie bekommt mein Kind Leistungen für Bildung und Teilhabe?

Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen nicht extra beantragt werden. Sie werden Ihnen für die Kinder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit der Leistungsbewilligung gewährt. Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Unterstützung mit Bürgergeld stellen und erziehungsberechtigt sind, stellen Sie den Antrag für Bildung und Teilhabe gleich mit.

Bis zum Ende des Jahres 2023 ist auch die Lernförderung möglich, ohne einen Antrag zu stellen.
Berechtigt für diese Leistungen sind neben Bürgergeld-Empfängern auch Bezieher:innen von Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe. Diese müssen sich an das Jugendamt Trier wenden.

2Welche Leistungen gibt es?

Diese Punkte werden aus dem Bildung-und-Teilhabe-Paket finanziert:

  • Eintägige Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder einen Hort besuchen
  • Schulbedarf in Höhe von 174 Euro im Jahr für Schülerinnen und Schüler. Ausgezahlt wird das Geld in zwei Hälften: Zum 01.08. werden 116 Euro und zum 01.02. werden 58 Euro ausgezahlt.
  • Gemeinsames Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Zuschuss für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Kultur und Geselligkeit)

3Wie kann ich Nachweise erbringen?

Um die Leistungen vom Jobcenter zu erhalten, müssen Sie einfach alle Rechnungen von Kita, Schule oder Verein über die in Anspruch genommenen Leistungen beim Jobcenter einreichen.

Für die Erstattung der Lernförderung müssen Sie ebenfalls Nachweise einreichen. Das können Verträge oder Rechnungen der Lerninstitute sein.

4Wer hat Anspruch auf die Leistungen?

Anspruch haben Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, eine allgemeinbildende Schule besuchen und kein BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, sowie Kinder in einer Kindertageseinrichtung bzw. Hort. Die Übernahme von Kosten für eine Schülerbeförderung durch Bildung und Teilhabe ist in Rheinland-Pfalz nicht möglich, weil eine spezielle landesrechtliche Regelung besteht. Anträge können Sie beim Schulamt Trier stellen.

5Wo finde ich weitere Informationen?

Unsere Info-Broschüre zu Bildung und Teilhabe finden Sie auf der Seite ► Broschüren.

Formulare für die Lernförderung finden Sie im ► Downloadcenter

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54294 Trier

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