Einkommen und Unterhalt
Zusätzlich zu den finanziellen Leistungen des Jobcenters ist es selbstverständlich möglich, selbst Einkommen zu beziehen. Was unter den Begriff Einkommen fällt, und wie es sich auf Jobcenterleistungen auswirkt, erfahren Sie hier.
Wichtige Fragen & Leistungen im Überblick
1Was gehört zum Einkommen?
Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die während des Bewilligungszeitraumes erzielt bzw. erhalten werden, wie zum Beispiel:
- Einnahmen aus Arbeit
- Lohnnachzahlungen
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Arbeitslosen- oder Krankengeld
- Renten
- Steuererstattungen
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Elterngeld
- Kapital- und Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lottogewinne
Nicht berücksichtigt werden:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld
- besondere Zuwendungen, z.B. Soforthilfen bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln
2Wie wird das Einkommen beim Arbeitslosengeld II angerechnet?
Wenn Einkommen erzielt wird, wird dieses auf das Arbeitslosengeld angerechnet, was vom Jobcenter zur Gundsicherung ausgezahlt wird.
Wie viel das ist, hängt im Einzelfall davon ab, wie viel Einkommen pro Monat eingenommen wurde.
Oft kann das Einkommen von Monat zu Monat unterschiedlich ausfallen, z.B. bei Minijobs. Dann wird vom Jobcenter zuerst ein Mittelwert berechnet, in dem das Durchschnittseinkommen für den Bewiliigungszeitraum geschätzt wird. Es ist sehr wichtig, dass am Ende des Bewilligungszeitraumes immer alle Lohnbescheinigungen und/oder Bescheinigungen über die Ausgaben für die Arbeitsstelle (z.B. Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung etc.) und alle Einkünfte (z.B. Unterhaltszahlungen) angegeben werden. Nur so kann das genaue Arbeitslosengeld berechnet werden.
3Was passiert, wenn man Einkommen nicht angibt?
Das Verschweigen von Einkommen ist eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat und kann mit Geldstrafen bestraft werden.
4Wieviel darf ich dazu verdienen?
Wenn Sie Geld dazu verdienen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld vom Jobcenter. Freibeträge sorgen aber dafür, dass der Arbeitende am Ende auch mehr Geld zur Verfügung hat.
Grundsätzlich sind 100 Euro monatliches Nettoeinkommen anrechnungsfrei. Weitere Freibeträge gelten bei weiteren Nettogrenzen. Einen Überblick erhalten Sie auf der Seite ► Broschüren unter dem Punkt 2.
Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie z.B.
- Werbungskosten, wie Fahrtkosten zur Arbeit
- gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht)
- ein Zusatz-Freibetrag von 30 Euro pro Monat für angemessene private Versicherungen
5Wann erhält man Unterhalt?
Verheiratete Personen sind verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
Leben die Ehepartner getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen Unterhalt verlangen.
Kann ein Ehepartner/Lebenspartner nach der Scheidung nicht selbst für seinen/ihren Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehepartner/
Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nach bestimmten Voraussetzungen.
Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern u.s.w.) sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Mütter haben aus Anlass der Geburt eines Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater.
Ausführliche Informationen zum Thema Unterhalt gibt es in unserer ► Broschüre.
6Wann erhält mein Kind Unterhaltsvorschuss?
Erhält Ihr Kind keinen ausreichenden Unterhalt vom getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, oder kommt der Unterhalt unregelmäßig oder gar nicht, dann können Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss bekommen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben
- Kinder und Jugendliche, die in Deutschland einen Wohnsitz bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden ist oder von seinem Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- vom anderen Elternteil keinen, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält.
7Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2021:
- bis zum 6. Geburtstag: 174 Euro
- bis zum 12. Geburtstag: 232 Euro
- bis zum 18. Geburtstag: 309 Euro
8Wie lange und wann wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Grundsätzlich kann der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden.
Ab dem 12. Geburtstag des Kindes gilt jedoch die Voraussetzung, dass der beantragende Elternteil über ein Mindesteinkommen von 600 Euro verfügen muss.
Die Auszahlung des Unterhaltsvorschusses erfolgt im Voraus für den nächsten Monat, was bedeutet, dass die Zahlungen durch die Jugendämter bereits Ende des laufenden Monats für den Folgemonat getätigt werden.
9Wer muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen?
Den Vorschuss muss der Unterhaltspflichtige zurückzahlen, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er leistungsfähig war und von seiner Verpflichtung wusste.
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