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Wohnen und Heizen und mehr

Auf dieser Seite erfahren Sie alles, was zum Bereich Wohnen und Heizen gehört. Wann bezahlt das Jobcenter meine Miete? Bekomme ich Geld für Möbel und wer hilft mir finanziell bei einem Umzug?

Info-Box

Fragen & Antworten
Durchwahl 0651 205 7000

Wichtige Fragen & Leistungen im Überblick

1Übernimmt das Jobcenter meine Miete?

Das Jobcenter übernimmt die sogenannten "Kosten der Unterkunft". Darunter fallen die Kaltmiete für eine angemessen große Wohnung, sowie die Kosten fürs Heizen und die Nebenkosten einer Wohnung. Die Kosten für Strom sind im Regelbedarf enthalten.

Es werden die angemessenen Kosten übernommen. Diese stehen im ► Hinweisblatt Kosten der Unterkunft . Was als angemessene Größe einer Wohnung gilt, ergibt sich daraus, wie groß die vorhandene Wohnung ist und wie viele Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben.

WICHTIG: Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, lassen Sie bitte den Vermieter eine Mietbescheinigung für das Jobcenter ausfüllen. Diese finden Sie unter ► "Anträge und Formulare".

Bei einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen). Nicht dazu gehören die Tilgungsraten, mit denen letztlich Vermögen aufgebaut wird.

2Was mache ich, wenn meine Wohnung zu teuer ist?

Wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind, sind Sie verpflichtet Ihre Kosten zu senken. Dieser Verpflichtung müssen Sie innerhalb einer Frist nachkommen, die je nach Ihrer persönlichen Situation festgesetzt wird. Gelingt es Ihnen trotz nachgewiesener, umfassender Wohnungssuche und Untermietversuche innerhalb der gesetzten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.

Sie müssen z.B. beim Amt für Soziales und Wohnen einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Außerdem sind Sie verpflichtet, sich initiativ bei den Wohnungsbaugesellschaften und intensiv auf geeignete Angebote in den Zeitungen oder Online-Portalen zu bewerben und hierüber Aufzeichnungen zu führen (Liste mit Besichtigungsterminen) bzw. Belege (E-Mails, Korrespondenz) zu sammeln.

Spätestens nach sechs Monaten werden die Mietkosten nur noch in angemessener Höhe übernommen. Mietschulden für eine Wohnung mit unangemessenen Kosten werden nicht übernommen.

Unter ► Nützliche Links finden Sie eine Auflistung von Wohnungsportalen und Adressen in der Stadt Trier.

3Ich möchte untervermieten. Worauf muss ich achten?

Wollen Sie untervermieten, müssen Sie von Ihnen aufgesetzte Annoncen (z. B. in Anzeigenblättern, Internet) nachweisen. Für eine Untervermietung benötigen Sie einen Untermietvertrag. Denken Sie daran, im Sinne des Mietrechts Ihren Hauptvermieter über die Untervermietung in Kenntnis zu setzen. Wenn Sie untervermieten wollen, lassen Sie sich vom Jobcenter beraten.

4Was sind Neben- und Heizkosten?

Zu den Nebenkosten gehören Kosten, die für den Betrieb einer Wohnung anfallen. Das sind u.a. Abwassergebühren, Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausmeisterkosten und Kosten für den Kabelanschluss und mehr.
Auch die Heizkosten werden über die Nebenkostenabrechnung abgerechnet. In der Regel werden monatliche Beträge (Abschläge) geleistet und nach einem Jahr abgerechnet.

Die jährliche Abrechnung Ihres Vermieters müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt dem Jobcenter vorlegen. Sollten Sie nachzahlen müssen, können die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden, sofern sie angemessen sind. Wenn Sie Guthaben bei Ihrer Nebenkostenabrechnung haben, müssen Sie dies dem Jobcenter mitteilen. Die Aufwendungen des Jobcenters werden nach dem Monat der Rückzahlung/Gutschrift entsprechend angepasst. Finanzielle Leistungen für Nebenkosten dürfen Sie nicht anderweitig verwenden.

5Was mache ich, wenn ich eine Wohnung gefunden habe?

Ganz wichtig: Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, sollten Sie das Jobcenter über Ihre Umzugspläne informieren. Außerdem müssen Sie ebenfalls vorher Ihren Vermieter bitten, eine Mietbescheinigung auszufüllen oder einen Entwurf des Mietvertrages mitzugeben. Dieses senden Sie an das Jobcenter. Nutzen Sie für den schnellsten Zugang dafür das Online-Portal ► www.jobcenter.digital

Unterschreiben Sie keinen Mietvertrag, bevor das Jobcenter Ihrem Umzug nicht zugestimmt hat.

6Was gilt bei einem Umzug?

Wenn Sie eine Arbeitsstelle annehmen und dafür ein Umzug fällig ist, gibt es die Möglichkeit, dass das Jobcenter diesen übernimmt. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrem Arbeitsvermittler.

In allen anderen Umzugsfällen ist es möglich, dass das Jobcenter finanzielle Hilfen bewilligt. Vereinbaren Sie einen ► persönlichen Beratungstermin.

7Zahlt das Jobcenter meine Möbel?

Wenn Sie zum ersten Mal in eine eigene Wohnung ziehen und noch keine eigenen Möbel besitzen, dann kann das Jobcenter die Kosten für eine Erstausstattung einschließlich der Haushaltsgeräte übernehmen. Sie müssen in der Regel drei Angebote bzw. Kostenvoranschläge einreichen. Dies sind einmalige Leistungen.

8Mein Partner zieht bei mir ein. Was ändert sich?

Wenn ein Partnter bei Ihnen einzieht, müssen Sie diese Änderung dem Jobcenter mitteilen, sobald es Ihnen bekannt ist. Sie bilden dann eine größere Bedarfsgemeinschaft (BG). Je nachdem, ob der Partner/die Partnerin ebenfalls Kunde:in des Jobcenters ist oder nicht, werden die Leistungen entsprechend angepasst. Dabei spiel mögliches Einkommen und Vermögen des Partners eine Rolle. Gleiches gilt, wenn ein Partner/eine Partnerin bei Ihnen auszieht.
 

9Wo finde ich die Formulare?

Alle Anträge und Formulare, wie z.B. die Mietbescheinigung, finden Sie auf der Seite Anträge/Formulare bzw.im Downloadcenter.

Weitere Inhalte zu diesem Thema

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Anträge, Formulare, Dokumente

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Wichtige Fragen und Antworten

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Kontakt & Anschrift

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Jobcenter Trier Stadt
Gneisenaustr. 38
54294 Trier

Telefonkontakt

Neuantragstellung: 0651 205 7777
Service-Telefon: 0651 205 7000
Faxnummer: 0651 2059107400

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Laden Sie sich hier die Grundsatzerklärung des Jobcenter Trier Stadt als PDF herunter:

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